Überblick
Den Umfang des zu betrachtenden Artenspektrums im Kontext einer speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung definiert § 44 Abs. 5 BNatSchG als sogenannte planungsrelevante Arten. Diese umfassen besonders geschützten Arten, zu welchen alle europäischen Vogelarten zählen und streng geschützte Arten. Unter den Teilbereich der streng geschützten Arten fallen alle Arten des Anhang IV der FFH-RL sowie Arten des § 54 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG und Arten nach EG-ArtschVO Anhang A und BArtSchV Anlage 1 Spalte 3.
Planungsrelevante Arten nach Kiel 2015, geändert
Artengruppen
Die Artengruppen aller besonders und streng geschützten Arten können in insgesamt 7 Artengruppen unterteilt werden. Als Prototyp liegen dem saP-Prüfer bislang lediglich digitale Datensätze zu Verbreitungsnachweisen von 3 Artengruppen vor: Amphibien, Fledermäuse und Säugetiere. Wir arbeiten mit Hochdruck daran alle Artengruppen auch digital abbilden zu können.
| Artengruppe | Anzahl an Arten | Link |
|---|---|---|
| Farn- Blütenpflanzen, Moose und Flechten | 100 | |
| Säugetiere | 28 | |
| Fledermäuse | 25 | |
| Amphibien und Reptilien | 25 | |
| Fische und Rundmäuler | 50 | |
| Wirbellose | 14 | |
| Vögle | 259 |