Eine spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP) ist ein Verfahren, das bei Planungs- und Genehmigungsverfahren durchgeführt wird, um zu bewerten, wie sich ein Vorhaben auf geschützte Tier- und Pflanzenarten auswirkt. Diese Prüfung ist Teil des deutschen Naturschutzrechts und soll sicherstellen, dass Projekte wie Bauvorhaben, Infrastrukturmaßnahmen oder landwirtschaftliche Nutzungen nicht gegen den Artenschutz verstoßen.
Besonders wichtig für den Natur- und Artenschutz ist die saP als Instrument des Naturschutz und der Landschaftsplanung, da Sie dem Schutz gefährdeter Arten und der Sicherstellung ihrer Lebensräume bei Einwirkungen in den Naturhaushalt durch Eingriffe, wie zum Beispiel Bauvorhaben und gleichzeitiger Berücksichtigung gesellschaftlicher Interessen dient. Die frühzeitige Integration von artenschutzrechtlichen Belangen in Planungs- und Genehmigungsprozesse ermöglicht die Vermeidung von Konflikten und gewährleistet eine nachhaltige Entwicklung.
„Gesunde und stabile Ökosysteme sind unsere Überlebensversicherung und Partner im Kampf gegen die Klimakrise. Wie wir heute mit unserer Natur umgehen, entscheidet über unser aller Lebensverhältnisse in der Zukunft.“
Bundesumweltministerin Steffi Lemke, 2024
Die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung dient als Instrument des Naturschutzes und der Landschaftsplanung im Wesentlichen der Abarbeitung der artenschutzrechtlichen Belange nach § 44 (1) BNatSchG und damit dem Schutz planungsrelevanter Arten und ihrer Lebensräume. Umgangssprachlich werden die entsprechenden Regelungen auch als „Zugriffsverbote“ bezeichnet:
„Es ist verboten,
- wild lebende Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
- wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert,
- Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
- wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihrere Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören.“
Ablaufschema der einzelnen Prüfschritte und systematische Vorgehensweise bei einer speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung nach der Richtlinie des bayrischen Landesamt für Umwelt: ‘Arbeitshilfe Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung – Prüfablauf’, 2020
Der Ablauf einer saP beginnt mit der Identifizierung der geschützten Arten und Lebensräume, die potenziell von der geplanten Maßnahme betroffen sein können (Relevanzprüfung). Die nächste Phase beinhaltet die Bestandsaufnahme und Datenerhebung im Vorhabensraum. Dies kann die Durchführung von Felduntersuchungen auf Basis gängiger methodischer Standards beinhalten und wird üblicherweise von Fachplanern durchgeführt. Im Anschluss erfolgt eine Bewertung der potenziellen Auswirkungen der geplanten Maßnahmen auf die im Planungsgebiet vorkommenden und potenziell betroffenen Arten. Auf Grundlage der Bewertungsergebnisse werden Schutz- und Kompensationsmaßnahmen entwickelt, um negative Auswirkungen auf die planungsrelevanten Arten zu vermeiden, zu reduzieren oder auszugleichen.
Die Entwicklung von Maßnahmen erfolgt in mehreren Stufen mit dem Ziel, das Eintreten von Verbotstatbeständen des § 44 BNatSchG zu verhindern.
Zunächst werden Vermeidungsmaßnahmen entwickelt. Diese umfassen üblicherweise die zeitliche und räumliche Steuerung des Projektes sowie die Einrichtung von Schutzvorrichtungen. Beispielsweise werden Bauzeitregelungen vereinbart oder eine vorläufige Beräumung des Baufeldes angeordnet, um die Beeinträchtigung innerhalb von Brut- und Setzzeiten zu vermeiden. Trotz der Etablierung von Vermeidungsmaßnahmen kann es weiterhin zu einer Beeinträchtigung der Zugriffsverbote des § 44 BNatSchG kommen. In diesem Fall werden CEF-Maßnahmen (continuous ecological functionality measures) entwickelt. Die artspezifischen Vorsorgemaßnahmen oder auch vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen dienen dazu, negative Auswirkungen auf planungsrelevante Arten zu kompensieren. So umfassen CEF-Maßnahmen zum Beispiel die Schaffung neuer Lebensräume, die Verbesserung bestehender Lebensräume und die Erleichterung der Fortpflanzung und Wanderung. Vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen stehen hierbei grundsätzlich in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Eingriffsgebiet und wirken oft in Verbindung mit vermeidenden Regelungen. Vermeidungs- und CEF-Maßnahmen dienen somit der Sicherstellung des Erhaltungszustandes der natürlichen Population und gleichbedeutend dem Fortbestand der Art trotz eines Eingriffes in den natürlichen Lebensraum.
Sollte es trotz aller bislang eingesetzten Steuerungsmechanismen weiterhin zu einem Eintreten der Verbotstatbestände kommen, ist die Privilegierung des Vorhabens nach § 44 Abs. 5 Satz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes zu prüfen und gegebenenfalls die Entwicklung sogenannter FCS-Maßnahmen (favorable conservation status) durchzuführen. Eine Privilegierung liegt vor, sofern es sich um ein Vorhaben aus übergeordnetem öffentlichem Interesse handelt. FCS-Maßnahmen beschreiben Maßnahmen, die der allgemeinen Sicherung eines günstigen Erhaltungszustandes einer Population dienen, sofern der räumlich-funktionale Zusmmanenhang zum Eingriffsort nicht zu realisieren ist.
Im Anschluss an die Entwicklung von Schutz- und Kompensationsmaßnahmen erfolgt die vorläufige Evaluierung der Zulässigkeit des Vorhabens unter Berücksichtigung der entwickelten Maßnahmen. Die Ergebnisse werden üblicherweise in einem Prüfbericht zusammengefasst und den Behörden im Rahmen des Genehmigungsverfahrens vorgelegt.